Unfall – Mit­ver­schulden bei über­höhter Geschwin­dig­keit

Eine schuld­hafte Mit­ver­ur­sa­chung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer die zuläs­sige Höchst­ge­schwin­dig­keit über­schritten hat und der Unfall bei Ein­hal­tung der erlaubten Geschwin­dig­keit ent­weder hätte ver­mieden werden können oder zumin­dest deut­lich glimpf­li­cher ver­laufen wäre – etwa mit weniger schweren Folgen oder gerin­gerer Kol­li­sion.

In einem Fall aus der Praxis war ein Motor­rad­fahrer nachts auf regen­nasser Land­straße min­des­tens 85?km/h schnell unter­wegs, obwohl ledig­lich 50?km/h erlaubt waren. Er kol­li­dierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tank­stelle abbog. Der Pkw-Fahrer trug Mit­schuld, da er seine War­te­pflicht beim Links­ab­biegen ver­letzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die über­höhte Geschwin­dig­keit des Motor­rad­fah­rers mit­ur­säch­lich für den Unfall war.

Das Ober­lan­des­ge­richt Saar­brü­cken (OLG) stellte fest, dass der Motor­rad­fahrer den Unfall durch den Geschwin­dig­keits­ver­stoß schuld­haft mit­ver­ur­sachte – selbst wenn der Pkw-Fahrer gegen seine War­te­pflicht ver­stoßen hatte. Ein Sach­ver­stän­diger führte aus, dass bei zuläs­siger Geschwin­dig­keit die Auf­prall­ge­schwin­dig­keit nur etwa 20–25?% der tat­säch­li­chen Kol­li­sion betragen hätte. Der Ver­stoß habe daher auch eine spür­bare Aus­wir­kung auf den Unfall­ver­lauf gehabt. Das Mit­ver­schulden des Motor­rad­fah­rers beur­teilten die OLG-Richter mit 40 %.