Unfall­ver­si­che­rung beim Duschen anläss­lich einer Dienst­reise

Fol­gender Sach­ver­halt lag dem Thü­ringer Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) zur Ent­schei­dung vor: Ein Arbeit­nehmer befand sich auf einer Dienst­reise, um an einer Eröff­nung eines von ihm betreuten Pro­jekts teil­zu­nehmen. Am Vortag reiste er an und über­nach­tete im Hotel. Am nächsten Morgen rutschte er nach dem Duschen beim Her­aus­steigen aus der Dusche auf dem Fuß­boden aus und brach sich das Knie. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft ver­neinte das Vor­liegen eines Arbeits­un­falls.

Die Richter des LSG ent­schieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das mor­gend­liche Duschen auch auf einer Dienst­reise ist grund­sätz­lich nicht ver­si­chert. Das Duschen stand nicht im sach­li­chen Zusam­men­hang mit seiner ver­si­cherten Tätig­keit als Pro­jekt­leiter. Ver­si­chert sind nur Ver­rich­tungen im Rahmen des dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis zugrun­de­lie­genden Arbeits­ver­hält­nisses.

Daher sind nicht alle Ver­rich­tungen eines grund­sätz­lich ver­si­cherten Arbeit­neh­mers im Laufe eines Arbeits­tages auf der Arbeits­stätte oder wäh­rend einer Geschäfts­reise ver­si­chert. Unver­si­chert sind typi­scher­weise höchst­per­sön­liche Ver­rich­tungen wie z. B. die Nah­rungs­auf­nahme oder sons­tige eigen­wirt­schaft­liche Hand­lungen. Das gilt auch bei Dienst­reisen.