„Hono­rar­ärzte” in Klinik sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Nord­rhein-West­falen hat am 16.5.2018 in zwei Par­allel-Ent­schei­dungen die Sozialver­sicherungspflicht von sog. „Hono­rar­ärzten” fest­ge­stellt.

Es ging dabei jeweils um Betriebs­prü­fungs­be­scheide von Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gern, in denen diese die wie­der­holt mehr­wö­chige Tätig­keit von Ärzten in Kran­ken­häu­sern auf Hono­rar­basis als abhän­gige Beschäf­ti­gung ein­ge­stuft hatten.

Im ersten Fall han­delte es sich um einen Fach­arzt für All­ge­mein­me­dizin, der als Sta­ti­ons­arzt in einer inter­nis­ti­schen Abtei­lung arbei­tete, im zweiten Fall um ein Kran­ken­haus, das einen Fach­arzt für Uro­logie sowie phy­si­ka­li­sche und reha­bi­li­ta­tive Medizin als Sta­ti­ons­arzt in der neu­ro­lo­gi­schen Abtei­lung ein­setzte.

Das LSG stellte fest, dass die Ärzte auf der Grund­lage der Hono­rar­ver­träge im Sinne einer funk­ti­ons­ge­recht dienen­den Teil­nahme am Arbeits­pro­zess einem arbeit­neh­mer­ty­pi­schen um­fassenden Wei­sungs­recht hin­sicht­lich der Arbeits­zeit und erst recht hin­sichtlich der Art und Weise der Arbeit unter­lagen.

Aus der Über­nahme der Auf­gaben eines Assis­tenz- bzw. Sta­ti­ons­arztes ver­bunden mit der Ver­pflich­tung zur Zusam­men­ar­beit mit den Chef- und Ober­ärzten folgt deren ein­sei­tiges Bestim­mungs­recht hin­sicht­lich der zeit­li­chen Struk­tu­rie­rung der Abläufe im Laufe eines Arbeits­tages.