BMF äußert sich zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Ver­zin­sung für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 1.4.2012

Der IX. Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) hat in einem Ver­fahren vom 25.4.2018 zum vor­läu­figen Rechts­schutz Zweifel an der Ver­fas­sungs­kon­for­mität des Zins­satzes von 0,5 % pro Monat für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 1.4.2015 geäu­ßert und des­halb die Voll­zie­hung eines Bescheides über Nach­for­de­rungs­zinsen aus­ge­setzt. Nach seiner Auf­fas­sung begegnet die Zins­höhe durch ihre rea­li­täts­ferne Bemes­sung im Hin­blick auf den all­ge­meinen Gleich­heits­satz und das Über­maß­verbot für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 1.4.2015 schwer­wie­genden ver­fas­sungs­recht­li­chen Zwei­feln.

In seiner Ent­schei­dung vom 3.9.2018 hat sich der VIII. Senat des BFH diesen Erwä­gungen ange­schlossen. Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung muss sich auf der Grund­lage der Ent­schei­dung vom 25.4.2018 auch auf die vor­an­ge­henden strei­tigen Ver­zin­sungs­zeit­räume ab November 2012 erstre­cken, da die Frage der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Zins­satzes für Ver­zin­sungs­zeit­räume nach 2009 bereits Gegen­stand zweier Beschwer­de­ver­fahren vor dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) war.

Dazu äußert sich das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium (BMF) mit Schreiben vom 14.12.2018 wie folgt: Die BFH-Beschlüsse sind für Ver­zin­sungs­zeit­räume ab dem 1.4.2012 (nur) auf Antrag des Zins­schuld­ners in allen Fällen anzu­wenden, in denen gegen eine voll­zieh­bare Zins­fest­set­zung Ein­spruch ein­ge­legt wurde. Uner­heb­lich ist dabei, zu wel­cher Steu­erart und für wel­chen Besteue­rungs­zeit­raum die Zinsen fest­ge­setzt wurden.

Ange­sichts der bis­he­rigen Nicht­an­nah­me­be­schlüsse des BVerfG zur Ver­zin­sungs­re­ge­lung ist es nach Auf­fas­sung des BMF unge­wiss, ob das oberste Gericht den Zins­satz von 0,5 % pro Monat bei einer neu­er­li­chen Prü­fung unter Berück­sich­ti­gung der wei­teren Markt­zins­ent­wick­lung in den letzten Jahren nun als ver­fas­sungs­widrig ein­stufen wird.

Für Ver­zin­sungs­zeit­räume vor dem 1.4.2012 ist Aus­set­zung der Voll­zie­hung nur zu gewähren, wenn die Voll­zie­hung für den Betrof­fenen eine unbil­lige, nicht durch über­wie­gende öffent­liche Inter­essen gebo­tene Härte zur Folge hätte und im Ein­zel­fall ein beson­deres berech­tigtes Inter­esse des Antrag­stel­lers zu bejahen ist.