Unter­schrift des Notars nur auf Umschlag des Erb­ver­trags

In einem vom Han­sea­ti­schen Ober­lan­des­ge­richt Bremen (OLG) ent­schie­denen Fall bean­tragte ein Witwer beim zustän­digen Nach­lass­ge­richt die Ertei­lung eines Erb­scheins, der ihn als allei­nigen und unbe­schränkten Erben aus­weist. Zur Begrün­dung legte er ein gemein­schaft­li­ches Tes­ta­ment vor, das er und seine ver­stor­bene Ehe­frau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich die Ehe­leute gegen­seitig als Allein­erben ein­ge­setzt.

Dem Antrag wider­spra­chen jedoch die beiden gemein­samen Töchter und ver­wiesen auf eine nota­ri­elle Ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Rege­lungen zur Erb­folge getroffen worden waren. Die Ehe­gatten hatten sich gegen­seitig als Vor­erben ein­ge­setzt und die beiden Töchter als Nach­erben bestimmt. Zugleich ver­zich­teten diese darin aus­drück­lich auf ihre Pflicht­teils­an­sprüche.

Die Ver­ein­ba­rung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleich­zei­tiger Anwe­sen­heit und Mit­wir­kung beider Ehe­leute sowie ihrer Töchter. In der Urkunde war zudem aus­drück­lich fest­ge­halten, dass es sich bei den getrof­fenen Bestim­mungen um ver­trags­mä­ßige Ver­fü­gungen han­delt, also um eine erb­ver­trag­liche Rege­lung.

Die Richter des OLG kamen zu der Ent­schei­dung, dass ein Erb­ver­trag auch dann als wirksam beur­kundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Ver­trag unter­schreibt, son­dern seine Unter­schrift ledig­lich auf dem ver­schlos­senen Umschlag leistet, in dem sich das Doku­ment befindet.