Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kann ein Arbeitsvertrag befristet
werden, sofern die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist unzulässig.
In einem vom Landesarbeitsgericht München (LAG) entschiedenen Fall war
eine Kirchenmusikerin seit dem 28.10.2016 unbefristet bei der Kirchengemeinde
als Kirchenmusikerin mit 3,5 Wochenstunden in Teilzeit angestellt. Mit Änderungsvertrag
vom 25.8.2017 wurde – wegen der Erkrankung der 1. Organistin – ihre Wochenstundenzahl
befristet bis längstens 31.8.2018 auf 39 Stunden angehoben und dann wegen
fortdauernder Erkrankung verlängert bis längstens 31.5.2019.
Das LAG entschied dazu, dass die Musikerin weiterhin mit 39 Wochenstunden zu
beschäftigen ist, weil sie durch die nur befristete Erhöhung der Wochenstundenzahl
unangemessen benachteiligt wurde. Das Gericht hat die Befristung in dem allein
maßgeblichen letzten Änderungsvertrag als treuwidrig angesehen und
als unangemessene Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil bei
Anschluss des Änderungsvertrages nicht zu erkennen gewesen war, dass der
betriebliche Bedarf für die erhöhte Wochenstundenzahl bei Ende der
Befristung nicht mehr bestehen würde.