Urlaub und Krank­heit: Das gilt bei einer Krank­schrei­bung

Der Urlaub dient der Erho­lung. Umso ärger­li­cher ist es, wenn man wäh­rend der freien Tage oder bereits kurz vor Urlaubs­be­ginn erkrankt. Doch welche Aus­wir­kungen hat eine Arbeits­un­fä­hig­keit auf den Urlaubs­an­spruch? Und darf man trotz Krank­schrei­bung ver­reisen? Die wich­tigsten Rege­lungen im Über­blick:

  • Krank­heit wäh­rend des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeit­nehmer wäh­rend seines Urlaubs und ist dadurch arbeits­un­fähig, werden die ent­spre­chenden Urlaubs­tage nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rechnet.

    Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeits­un­fä­hig­keit (AU) durch ein ärzt­li­ches Attest nach­ge­wiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkran­kung auto­ma­tisch zur Arbeits­un­fä­hig­keit. Ent­schei­dend ist, ob die gesund­heit­li­chen Beschwerden die Aus­übung der kon­kreten beruf­li­chen Tätig­keit ver­hin­dern.

  • Beson­der­heiten bei Erkran­kungen im Aus­land: Seit Ein­füh­rung der elek­tro­ni­schen AU-Beschei­ni­gung müssen Arbeit­nehmer ihren Arbeit­geber nur noch über die AU infor­mieren. Die Vor­lage einer AU-Beschei­ni­gung ist nicht mehr erfor­der­lich, denn der Arbeit­geber ruft die benö­tigten Daten bei der Kran­ken­kasse ab.

    Für AU-Beschei­ni­gungen aus dem Aus­land gilt diese Rege­lung jedoch nicht. Nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz muss ein Arbeit­nehmer, der wäh­rend eines Aus­lands­auf­ent­halts arbeits­un­fähig wird, seinen Arbeit­geber unver­züg­lich über die Arbeits­un­fä­hig­keit, deren vor­aus­sicht­liche Dauer sowie seine Auf­ent­halts­adresse infor­mieren. Die Mit­tei­lung hat auf dem schnellst­mög­li­chen Weg zu erfolgen, etwa tele­fo­nisch oder per E‑Mail. Die dadurch ent­ste­henden Über­mitt­lungs­kosten trägt der Arbeit­geber. Nach der Rück­kehr nach Deutsch­land müssen Arbeit­nehmer sowohl den Arbeit­geber als auch die Kran­ken­kasse unver­züg­lich über ihre Rück­kehr infor­mieren.

  • Ver­lo­rene Urlaubs­tage dürfen nicht eigen­mächtig ange­hängt werden: Durch eine AU-Beschei­ni­gung nach­ge­wie­sene Krank­heits­tage werden zwar nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rechnet, dürfen aber nicht ein­fach an den geneh­migten Urlaubs­zeit­raum ange­hängt werden.

    Sobald die Arbeits­un­fä­hig­keit endet und der ursprüng­lich geneh­migte Urlaub abge­laufen ist, besteht grund­sätz­lich die Pflicht zur Arbeits­auf­nahme. Die wegen Krank­heit aus­ge­fal­lenen Urlaubs­tage sind zu einem spä­teren Zeit­punkt nach­zu­ge­währen.

  • Urlaub trotz bestehender Arbeits­un­fä­hig­keit: Kommt es bereits vor Urlaubs­be­ginn zu einer Erkran­kung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise den­noch ange­treten werden darf. Grund­sätz­lich müssen arbeits­un­fä­hige Beschäf­tigte alles unter­lassen, was ihre Gene­sung ver­zö­gern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Ein­zel­falls ab.

    Grund­sätz­lich ist eine Urlaubs­reise nicht auto­ma­tisch aus­ge­schlossen. Viel­mehr kommt es darauf an, ob sie den Hei­lungs­pro­zess beein­träch­tigt oder mög­li­cher­weise sogar för­dert. So kann bei­spiels­weise ein Erho­lungs­ur­laub unter bestimmten Umständen der Gene­sung dienen. Um spä­tere Zweifel zu ver­meiden ist es ratsam, sich ärzt­lich bestä­tigen zu lassen, dass die geplante Reise der Gene­sung nicht ent­ge­gen­steht.

    Auch wenn keine aus­drück­liche Zustim­mung des Arbeit­ge­bers erfor­der­lich ist, emp­fiehlt sich eine früh­zei­tige Abstim­mung. Da Arbeit­geber regel­mäßig keine Kenntnis von der kon­kreten Erkran­kung haben, kann eine Urlaubs­reise wäh­rend einer Krank­schrei­bung schnell Miss­trauen aus­lösen. Ein offenes Gespräch hilft, Miss­ver­ständ­nisse zu ver­meiden und schafft Klar­heit für beide Seiten.