Keine grund­sätz­liche Pflicht einer WEG zur Ein­ho­lung von Ver­gleichs­an­ge­boten

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat ent­schieden, dass Woh­nungs­ei­gen­tümer vor der Beauf­tra­gung von Erhal­tungs­maß­nahmen nicht all­ge­mein ver­pflichtet sind, meh­rere Ver­gleichs­an­ge­bote ein­zu­holen. Damit hat der BGH der lang­jäh­rigen gericht­li­chen Praxis, Beschlüsse über Erhal­tungs­maß­nahmen allein wegen feh­lender Ver­gleichs­an­ge­bote für ungültig zu erklären, eine Absage erteilt. Ob eine ent­spre­chende Beschluss­fas­sung hin­sicht­lich der vor­lie­genden Infor­ma­tionen ord­nungs­mä­ßiger Ver­wal­tung ent­spricht, hängt viel­mehr von den Umständen des Ein­zel­falls ab; dazu ent­hält die Ent­schei­dung nähere Vor­gaben.

Eine Beschluss­fas­sung über Erhal­tungs­maß­nahmen ent­spricht ord­nungs­mä­ßiger Ver­wal­tung, wenn den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern aus­rei­chend Infor­ma­tionen für eine sach­ge­rechte Ent­schei­dung vor­liegen. Ver­gleichs­an­ge­bote sind dabei nicht zwin­gend erfor­der­lich. Ins­be­son­dere bei klei­neren Maß­nahmen können Eigen­tümer den ange­bo­tenen Preis selbst beur­teilen, zudem hat der Ver­walter die Pflicht, Ange­bote auf Eig­nung und Wirt­schaft­lich­keit zu prüfen.

Auch bei grö­ßeren Maß­nahmen können andere Erkennt­nis­quellen, etwa die Bera­tung durch Archi­tekten oder Sach­ver­stän­dige, genügen. Von wei­teren Ange­boten kann zudem wegen beson­derer Dring­lich­keit oder man­gelnder Ver­füg­bar­keit anderer Hand­werker abge­sehen werden.

Schließ­lich kann es gerecht­fer­tigt sein, ein bereits bewährtes Unter­nehmen ohne Ein­ho­lung wei­terer Ange­bote zu beauf­tragen. Neben dem Preis dürfen die Eigen­tümer auch Zuver­läs­sig­keit, Arbeits­qua­lität, Ter­min­treue, Reak­ti­ons­ge­schwin­dig­keit bei Män­geln sowie die bereits vor­han­dene Kenntnis der Anlage durch den Auf­trag­nehmer berück­sich­tigen.