Zweit­un­fall bleibt für fik­tive Abrech­nung des Erst­scha­dens ohne Bedeu­tung

In einem vom Bun­des­ge­richtshof ent­schie­denen Fall wurde nach einem Unfall ein Scha­dens­gut­achten erstellt. Es bezif­ferte den Wie­der­be­schaf­fungs­wert eines Fahr­zeugs auf 2.900 € und den Rest­wert auf 685 €. Der Schaden wurde zunächst teil­weise mit 860 € regu­liert. Nach Erstel­lung des Gut­ach­tens erlitt das unre­pa­rierte Fahr­zeug bei einem wei­teren Ver­kehrs­un­fall zusätz­liche Schäden. Ein wei­teres Gut­achten ermit­telte dar­aufhin nur noch einen Wie­der­be­schaf­fungs­wert von 2.100 €. Für den zweiten Unfall wurden 1.900 € von dessen Haft­pflicht­ver­si­cherer gezahlt. Zudem wurde das Fahr­zeug für 200 € an einen Rest­wert­käufer ver­äu­ßert.

Die zustän­dige Ver­si­che­rung für den Erst­schaden lehnte nach einer Teil­zah­lung von 860 € wei­tere Leis­tungen ab. Zur Begrün­dung führte sie an, dass die Geschä­digte durch den Aus­gleich des zweiten Scha­dens keinen finan­zi­ellen Vor­teil erlangen dürfe. Sie dürfe also nicht besser stehen, als wenn die beiden Scha­dens­er­eig­nisse nicht ein­ge­treten wären. Die nach dem spä­teren Ver­kehrs­un­fall erhal­tenen Zah­lungen in Höhe von ins­ge­samt 2.100 € waren daher im Wege des Vor­teils­aus­gleichs auf den Schaden anzu­rechnen. Zusammen mit der bereits geleis­teten Zah­lung von 860 € hatte die Geschä­digte damit einen Betrag erhalten, der den ursprüng­lich durch den Sach­ver­stän­digen ermit­telten Wie­der­be­schaf­fungs­wert des Fahr­zeugs von 2.900 € über­steigt.

Der Scha­dens­er­satz­an­spruch aus dem Erst­schaden bleibt unbe­rührt, wenn das Fahr­zeug später durch ein wei­teres Ereignis erneut beschä­digt wird, da das wei­tere Schicksal eines beschä­digten Fahr­zeugs bei der fik­tiven Scha­dens­ab­rech­nung grund­sätz­lich unbe­acht­lich ist. Die für den Zweit­schaden erhal­tenen Zah­lungen waren des­halb nicht auf den Scha­dens­er­satz­an­spruch aus dem ersten Scha­dens­fall anzu­rechnen. Uner­heb­lich ist dabei auch, ob die Geschä­digte durch die zweite Regu­lie­rung wirt­schaft­lich bes­ser­ge­stellt wurde. Das wei­tere Schicksal des Fahr­zeugs nach dem Erst­schaden spielt bei dessen fik­tiver Scha­dens­ab­rech­nung keine Rolle. Auf­grund von auf­fäl­ligen Dif­fe­renzen zwi­schen den in den Gut­achten auf­ge­führten Werten ver­wies der BGH den Fall an das Beru­fungs­ge­richt zurück.