Urlaubs­tage wäh­rend Qua­ran­täne

Bisher war nicht klar, ob es auf den Jah­res­ur­laub ange­rechnet wird, wenn Mit­ar­beiter im Urlaub in Qua­ran­täne müssen. Nun hat der Gesetz­geber mit dem Gesetz zur Stär­kung des Schutzes der Bevöl­ke­rung und ins­be­son­dere vul­nerabler Per­so­nen­gruppen vor COVID-19 und der damit ver­bun­denen Ände­rungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes für Klä­rung gesorgt. Muss ein Beschäf­tigter wäh­rend seines Urlaubs in Qua­ran­täne, so werden diese Tage der Qua­ran­täne nicht auf den Jah­res­ur­laub ange­rechnet.

Arbeit­geber müssen also Urlaubs­tage wieder gut­schreiben, wenn Arbeit­nehmer in ihrem Urlaub in Qua­ran­täne mussten. Die Vor­schrift gilt nicht rück­wir­kend, sodass diese Rege­lung nur für den Zeit­raum seit dem 17.9.2022 gilt. Für Urlaubs­tage wäh­rend einer Qua­ran­täne vor diesem Datum ent­scheiden Arbeit­geber bis auf wei­teres selbst, ob sie die Urlaubs­tage wieder gut­schreiben.