Ver­brau­cher­schüt­zende Ände­rungen im Dar­le­hens­recht

Die Rechte von Ver­brau­chern werden beim Abschluss von Dar­le­hens­ver­trägen und bei der vor­zei­tigen Rück­zah­lung von Kre­diten gestärkt. Eine ent­spre­chende Ände­rung des Ver­brau­cher­dar­le­hens­rechts ist zum 15.6.2021 in Kraft getreten. Nach­fol­gend die wich­tigsten Ände­rungen:

  • Vor­zei­tige Erfül­lung von Dar­le­hens­ver­bind­lich­keiten: Soweit Ver­brau­cher ihre Dar­le­hens­ver­bind­lich­keiten vor­zeitig erfüllen, haben sie künftig ein Recht auf Ermä­ßi­gung aller – lauf­zeit­ab­hän­giger und lauf­zeit­un­ab­hän­giger – Kosten des Dar­le­hens, ent­spre­chend der ver­blei­benden Lauf­zeit des Ver­trages. Die Rege­lung gilt sowohl für All­ge­mein-als auch für Immo­bi­liar-Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­träge.
  • Kün­di­gung eines Ver­brau­cher­dar­le­hens: Die Rechts­lage bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung eines Ver­brau­cher­dar­le­hens durch den Dar­le­hens­nehmer oder ‑geber bleibt dagegen unver­än­dert. Das heißt, in diesem Fall sind nach wie vor nur die lauf­zeit­ab­hän­gigen Kosten neben den ver­ein­barten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fäl­lig­keit zu min­dern.
  • Wider­rufs­in­for­ma­tion: Das gesetz­liche Muster für die Wider­rufs­in­for­ma­tion in All­ge­mein-Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trägen wurde ange­passt und um alle erfor­der­li­chen Pflicht­an­gaben ergänzt, ohne auf gesetz­liche Bestim­mungen zu ver­weisen. Ver­brau­cher haben, wenn sie einen Dar­le­hens­ver­trag abschließen, ein 14-tägiges Wider­rufs­recht. Kre­dit­geber müssen in der Wider­rufs­in­for­ma­tion des Ver­trags alle Moda­li­täten, die für die Berech­nung der Wider­rufs­frist not­wendig sind, angeben. Ver­brau­cher sollen so alle not­wen­digen Infor­ma­tionen von ihrem Kre­dit­in­stitut erhalten, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, um her­aus­zu­finden, wann ihre Wider­rufs­frist beginnt.