Verfassungs­mäßigkeit von Säum­nis­zu­schlägen

Mit Urteil vom 15.11.2022 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) Stel­lung genommen zur Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Höhe von Säum­nis­zu­schlägen. Ein Thema, wel­ches in den letzten Jahren bereits viel dis­ku­tiert wurde.

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fäl­lig­keits­tags ent­richtet, so ist für jeden ange­fan­genen Monat der Säumnis ein Zuschlag von 1 % des abge­run­deten rück­stän­digen Steu­er­be­trags zu ent­richten. Der BFH erkannte hin­sicht­lich der Höhe der Säum­nis­zu­schläge keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Bedenken.

Hin­sicht­lich der Säum­nis­zu­schläge fehlt es bereits an einer Ungleich­be­hand­lung ver­gleich­barer Sach­ver­halte; eine Ungleich­be­hand­lung zwi­schen zins­zah­lungs­pflich­tigen Steu­er­nach­zah­lern und säum­nis­zu­schlags­zah­lungs­pflich­tigen Bür­gern ist man­gels ver­gleich­barer Sach­ver­halte nicht gegeben. Nur der Umstand, dass das struk­tu­relle Nied­rig­zins­ni­veau bei den Säum­nis­zu­schlägen nicht berück­sich­tigt wird, reicht nicht für eine Ver­gleich­bar­keit aus.