Ver­gü­tung bei Betre­tungs­verbot trotz nega­tivem Corona-Test

Ein Unter­nehmen erstellte zum Infek­ti­ons­schutz ein Hygie­ne­kon­zept, das für Arbeit­nehmer, die aus einem vom RKI aus­ge­wie­senen Risi­ko­ge­biet zurück­kehren, eine 14-tägige Qua­ran­täne mit Betre­tungs­verbot des Betriebs ohne Ent­gelt­an­spruch anord­nete. Die SARS-CoV-2-Ein­däm­mungs­maß­nah­men­ver­ord­nung des Landes Berlin vom 16.6.2020 sah nach Ein­reise aus einem Risi­ko­ge­biet grund­sätz­lich eine Qua­ran­tä­ne­pflicht für einen Zeit­raum von 14 Tagen vor. Diese sollte jedoch nicht für Per­sonen gelten, die über ein ärzt­li­ches Attest nebst aktu­ellem Labor­be­fund ver­fügen, der ein nega­tives Ergebnis eines PCR-Tests aus­weist, der höchs­tens 48 Stunden vor Ein­reise vor­ge­nommen wurde, und die keine Sym­ptome einer COVID-19-Erkran­kung auf­weisen.

Der Arbeit­nehmer reiste vom 11.8. – 14.8.2022 in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risi­ko­ge­biet aus­ge­wiesen war. Vor der Heim­reise unterzog er sich einem PCR-Test, der, wie der erneute Test nach Ankunft in Deutsch­land, negativ war. Sym­ptom­frei­heit wurde ihm vom Arzt attes­tiert. Der Arbeit­geber ver­wei­gerte ihm trotzdem für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeits­ver­gü­tung.

Die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts spra­chen dem Arbeit­nehmer die Zah­lung der Ver­gü­tung zu. Erteilt der Arbeit­geber einem Arbeit­nehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risi­ko­ge­biet zurück­kehrt, ein 14-tägiges Betre­tungs­verbot für das Betriebs­ge­lände, obwohl der Arbeit­nehmer ent­spre­chend den ver­ord­nungs­recht­li­chen Vor­gaben bei der Ein­reise auf­grund der Vor­lage eines aktu­ellen nega­tiven PCR-Tests und eines ärzt­li­chen Attests über Sym­ptom­frei­heit keiner Qua­ran­tä­ne­pflicht unter­liegt, schuldet der Arbeit­geber grund­sätz­lich Ver­gü­tung wegen Annah­me­ver­zugs.