Kein Anspruch auf Dankes- und Wunsch­formel im Arbeits­zeugnis

Der Arbeit­nehmer hat bei Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nisses Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeugnis. Das Zeugnis muss min­des­tens Angaben zu Art und Dauer der Tätig­keit (ein­fa­ches Zeugnis) ent­halten. Der Arbeit­nehmer kann ver­langen, dass sich die Angaben dar­über hinaus auf Leis­tung und Ver­halten im Arbeits­ver­hältnis (qua­li­fi­ziertes Zeugnis) erstre­cken. Daraus kann der Arbeit­nehmer aber unmit­telbar keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunsch­formel ableiten.

Posi­tive Schluss­sätze können zwar geeignet sein, die Bewer­bungs­chancen des Arbeit­neh­mers zu erhöhen, sie tragen aller­dings nicht zur Rea­li­sie­rung des Zeug­nis­zwecks bei. Aus ihnen ergeben sich für den Zeug­nis­leser bei objek­tiver Betrach­tung keine über die eigent­liche Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung hin­aus­ge­henden Infor­ma­tionen zur Beur­tei­lung, inwie­weit der Arbeit­nehmer für eine zu beset­zende Stelle geeignet ist. Durch eine Dankes- und Wunsch­formel bringt der Arbeit­geber viel­mehr nur Gedanken und Gefühle zum Aus­druck, die weder Rück­schlüsse auf die Art und Weise, in der der Arbeit­nehmer die ihm über­tra­genen Auf­gaben erle­digt hat, noch auf dessen für das Arbeits­ver­hältnis wesent­li­chen Cha­rak­ter­ei­gen­schaften und Per­sön­lich­keits­züge zulassen.