Refle­xionen einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig ent­schie­denen Fall waren auf einem Haus­dach in Rich­tung des Wohn­hauses des Nach­barn Paneele einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage mon­tiert. Der Nachbar gab an, dass er durch die Refle­xion der Son­nen­ein­strah­lung auf die Paneele in Teilen seines Hauses in unzu­mut­barer Weise geblendet würde. Damit wären die tech­ni­schen Normen und Regel­werke, die vor­geben würden, wie Licht­emis­sio­nen/-immis­sionen zu bewerten sind, über­schritten.

Die Richter kamen zu der Ent­schei­dung, dass das Eigentum durch die Refle­xionen grund­sätz­lich beein­träch­tigt ist, diese Beein­träch­ti­gung aber nicht wesent­lich ist. Maß­stab für die Frage, ob eine Beein­träch­ti­gung noch unwe­sent­lich oder bereits wesent­lich ist, ist das Emp­finden eines „ver­stän­digen Durch­schnitts­men­schen“, d. h. in diesem kon­kreten Fall, des „Durch­schnitts­be­nut­zers“ des beein­träch­tigten Grund­stücks. Ferner führten die Richter aus, dass für Refle­xionen durch Son­nen­ein­strah­lung keine durch Gesetze oder Richt­li­nien fest­ge­legten Richt­werte exis­tieren. Auch der Hin­weis der Bund-/Länder-Arbeits­ge­mein­schaft für Immis­si­ons­schutz, dass eine erheb­liche Beläs­ti­gung vor­liegen kann, wenn die Licht­ein­wir­kung min­des­tens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalen­der­jahr beträgt, betrifft andere Kon­stel­la­tionen und ist über­dies nicht ver­bind­lich, kann aber als Ent­schei­dungs­hilfe her­an­ge­zogen werden. Aber auch danach war nicht von einer wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung aus­zu­gehen. Nach den Fest­stel­lungen des Sach­ver­stän­digen waren in dem Wohn­raum ins­ge­samt nur an 60 Tagen im Jahr und ins­ge­samt unter 20 Stunden pro Jahr Refle­xionen ver­ur­sacht durch die Paneele wahr­nehmbar.