Dul­dung und Ankün­di­gung von Bau­maß­nahmen am Miet­ob­jekt

Wer Woh­nungs­ei­gentum gebraucht, ohne Woh­nungs­ei­gen­tümer zu sein, hat gegen­über der Gemein­schaft der Woh­nungs­ei­gen­tümer und anderen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern zu dulden:

• die Erhal­tung des gemein­schaft­li­chen Eigen­tums und des Son­der­ei­gen­tums, die ihm recht­zeitig ange­kün­digt wurde;
• Maß­nahmen, die über die Erhal­tung hin­aus­gehen, die spä­tes­tens 3 Monate vor dem Beginn in Text­form ange­kün­digt wurden.

Der Begriff „recht­zeitig“ ist jedoch nicht ein­deutig defi­niert, son­dern richtet sich nach dem Umfang der Maß­nahme und der Dring­lich­keit.

Anmer­kung: Diese Tat­sache sollte schon bei der Beschluss­fas­sung in einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung berück­sich­tigt werden.