Vergütungs­ansprüche nach Ver­le­gung eines Hoch­zeits­ter­mins auf­grund der Corona-Pan­demie

Mitt­ler­weile ist die Corona-Pan­demie über­standen und nun haben sich die Gerichte u. a. mit Ver­gü­tungs­an­sprü­chen aus­ein­an­der­zu­setzen, die z. B. bei Absagen von Ver­an­stal­tungen evtl. ent­standen sind.

In einem vom Bun­des­ge­richtshof am 27.4.2023 ent­schie­denen Fall plante ein Braut­paar seine kirch­liche Hoch­zeit am 1.8.2020 mit 104 Gästen. Auf­grund von Corona-bedingten Beschrän­kungen war die Durch­füh­rung der geplanten Hoch­zeit nicht mög­lich und das Paar plante eine neue Feier für den 31.7.2021. Es infor­mierte den Foto­grafen per E‑Mail vom 15.6.2020, dass sie den­selben Foto­grafen beauf­tragen wollten, der am 1.8.2020 nicht ver­fügbar gewesen war.

Der Foto­graf for­derte dar­aufhin ein zusätz­li­ches Honorar von ca. 550 €, was das Paar ablehnte. Es erklärte den „Rück­tritt von dem vor­ste­hend bezeich­neten Ver­trag bzw. dessen Kün­di­gung“, da die Geschäfts­grund­lage gestört war und ver­langte die Rück­zah­lung des bereits gezahlten Betrags von etwa 1.230 € sowie zusätz­liche ca. 310 € für außer­ge­richt­liche Kosten und die Fest­stel­lung, dass sie nicht ver­pflichtet sind, wei­tere 551,45 € an den Foto­grafen zu zahlen.

Die BGH-Richter ent­schieden, dass das Braut­paar keinen Anspruch auf Rück­ge­währ der Anzah­lung hat und auch den wei­teren Betrag schuldet. Sie führten aus, dass es dem Foto­grafen trotz der zum Zeit­punkt der geplanten Hoch­zeits­feier gel­tenden pan­de­mie­be­dingten lan­des­recht­li­chen Vor­gaben mög­lich war, foto­gra­fi­sche Leis­tungen für eine kirch­liche Hoch­zeit und eine Hoch­zeits­feier zu erbringen.

Dass das Braut­paar die Hoch­zeit und die Hoch­zeits­feier wegen der nicht ein­zu­hal­tenden Abstände von min­des­tens 1,5 m nicht im geplanten Umfang (104 Gäste) durch­führen konnte, führt zu keiner anderen recht­li­chen Beur­tei­lung.