Kein Ver­brau­cher­bau­ver­trag bei Ver­gabe ein­zelner Gewerke

Ein Ver­brau­cher­bau­ver­trag setzt voraus, dass es sich um einen Ver­trag mit einem Ver­brau­cher han­delt, durch den der Unter­nehmer zum Bau eines neuen Gebäudes ver­pflichtet wird. Bei einem sol­chen Ver­trag muss der Unter­nehmer dem Ver­brau­cher eine Bau­be­schrei­bung zur Ver­fü­gung stellen, die min­des­tens Pläne mit Raum- und Flä­chen­an­gaben sowie Ansichten, Grund­risse und Schnitte ent­hält.

Der Ver­trag bedarf zwin­gend der Schrift­form und es gilt ein Wider­rufs­recht von 14 Tagen ab Ver­trags­ab­schluss, außer der Ver­trag wurde nota­riell beur­kundet. Ver­langt der Unter­nehmer Abschlags­zah­lungen, darf der Gesamt­be­trag der Abschlags­zah­lungen 90 % der ver­ein­barten Gesamt­ver­gü­tung ein­schließ­lich der Ver­gü­tung für Nach­trags­leis­tungen nicht über­steigen.

Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs v. 16.3.2023 reicht es jedoch für einen Ver­brau­cher­bau­ver­trag nicht aus, wenn der Unter­nehmer die Ver­pflich­tung zur Erbrin­gung eines ein­zelnen Gewerks im Rahmen eines Gebäu­den­eu­baus über­nimmt.