Frist­lose Kün­di­gung bei Arbeits­zeit­be­trug

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm (LAG) am 27.1.2023 ent­schie­denen Fall hatte sich eine Raum­pfle­gerin zu Beginn ihrer Arbeits­zeit ord­nungs­gemäß beim Betrieb ein­ge­stem­pelt. Kurz darauf ver­ließ sie den Betrieb, um in einem nahe­ge­le­genen Lokal einen Kaffee zu trinken, stem­pelte sich bei der elek­tro­ni­schen Zeit­erfassung aber nicht aus. Der Chef beob­ach­tete dieses und sprach sie später auf ihr Ver­halten an. Zunächst leug­nete die Frau dies und gab ihr Fehl­verhalten erst zu, als der Chef ihr Beweis­fotos auf seinem Handy anbot. Dieser kün­digte dar­aufhin das Arbeits­ver­hältnis fristlos.

Grund­sätz­lich kann ein Arbeits­ver­hältnis aus wich­tigem Grund ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist gekün­digt werden, wenn Tat­sa­chen vor­liegen, auf­grund derer dem Kün­di­genden unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände des Ein­zel­falls und unter Abwä­gung der Inter­essen beider Ver­trags­teile die Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nisses selbst bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist nicht zuge­mutet werden kann.

Der vor­sätz­liche Ver­stoß eines Arbeit­neh­mers gegen seine Ver­pflich­tung, die abge­leis­tete, vom Arbeit­geber nur schwer zu kon­trol­lie­rende Arbeits­zeit kor­rekt zu doku­men­tieren, ist an sich geeignet, einen wich­tigen Grund zur außer­or­dent­li­chen Kün­di­gung dar­zu­stellen. Dies gilt für den vor­sätz­li­chen Miss­brauch einer Stem­peluhr ebenso wie für das wis­sent­liche und vor­sätz­lich fal­sche Aus­stellen ent­spre­chender For­mu­lare. Die LAG-Richter sahen die frist­lose Kün­di­gung als gerecht­fer­tigt an. Die Tat­sache, dass die Arbeit­neh­merin gegen­über ihrem Chef gelogen und den Betrug zunächst ver­leugnet und ver­tuscht hatte, war hier für das Urteil von beson­derer Bedeu­tung.