Abfin­dungs­kür­zung für bal­dige Rentner erlaubt

In einem Fall aus der Praxis ver­ein­barte ein Unter­nehmen mit dem Betriebsrat auf­grund eines grö­ßeren Per­so­nal­ab­baus einen Sozi­al­plan. Dieser sah vor, dass die betrof­fenen Arbeit­nehmer zum Aus­gleich des Arbeits­platz­ver­lustes eine Brutto-Abfin­dung erhalten. Die Abfin­dungs­höhe berech­nete sich aus der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit und dem Brut­to­ver­dienst. Arbeit­nehmer, die aller­dings das 62. Lebens­jahr voll­endet hatten, sollten nach dem Plan nur 25 % der Stan­dard­ab­fin­dung erhalten.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg kam zu der Ent­schei­dung, dass eine Abfin­dungs­re­ge­lung in einem Sozi­al­plan, die für die Arbeit­nehmer, die vor Stichtag das 62. Lebens­jahr voll­endet haben und die nach dem 24-mona­tigen Bezug von Arbeits­lo­sen­geld I ent­weder eine vor­zei­tige Alters­rente mit Abschlägen oder die Regel­al­ters­rente in Anspruch nehmen können, eine Kür­zung der Stan­dard­ab­fin­dung auf ¼ vor­sieht, eine zuläs­sige unter­schied­liche Behand­lung wegen des Alters dar­stellt.

Die Betriebs­par­teien haben dabei die Höhe der den betrof­fenen Arbeit­neh­mern kon­kret zuste­hende Alters­rente nicht zu berück­sich­tigen. Ein Sozi­al­plan muss die wirt­schaft­li­chen Nach­teile der Arbeit­nehmer nicht not­wen­di­ger­weise mög­lichst voll­ständig aus­glei­chen und alle denk­baren Nach­teile ent­schä­digen.

Anmer­kung: Gegen diese Ent­schei­dung wurde am 19.1.2023 beim Bun­des­ar­beits­ge­richt Revi­sion ein­ge­legt.