Anspruch auf Betreu­ungs­platz

Ein Kind, das das erste Lebens­jahr voll­endet hat, hat bis zur Voll­endung des dritten Lebens­jahres Anspruch auf früh­kind­liche För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung oder in Kin­der­ta­ges­pflege. Dieser Anspruch auf früh­kind­liche För­de­rung ist keinem Kapa­zi­täts­vor­be­halt unter­worfen. Ent­spre­chend ist der Träger der öffent­li­chen Jugend­hilfe ver­pflichtet, zu gewähr­leisten, dass ein dem Bedarf in qua­li­ta­tiver und quan­ti­ta­tiver Hin­sicht gerecht wer­dendes Angebot an För­der­mög­lich­keiten in Tages­ein­rich­tungen und in der Kin­der­ta­ges­pflege vor­ge­halten wird.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt des Saar­landes stellte in seinem Beschluss v. 22.3.2023 klar, dass der Anspruch unbe­dingt aus­ge­staltet ist, unab­hängig von der Frage, ob die Eltern auch selbst zur Betreuung des anspruchs­be­rech­tigten Kindes in der Lage wären.