Begriff der „Aus­füh­rungsart“ in Schön­heits­re­pa­ra­tur­klau­seln

Eine For­mu­lar­klausel, wonach der Mieter nur mit Zustim­mung des Ver­mie­ters von der bis­he­rigen „Aus­füh­rungsart“ abwei­chen darf, ver­stößt gegen das Klar­heits­gebot, weil der Begriff der „Aus­füh­rungsart“ mehr­deutig ist. Er kann sich auf die Grund­aus­stat­tung, auf die Aus­ge­stal­tung im Ein­zelnen oder auf beides beziehen. Dies gilt auch dann, wenn das Zustim­mungs­er­for­dernis nur für erheb­liche Abwei­chungen gelten soll. Die teil­weise Unwirk­sam­keit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel hat zur Folge, dass damit die gesamte Klausel unwirksam ist. Eine gel­tungs­er­hal­tende Reduk­tion findet nicht statt.

Für die Geschäfts­raum­miete gilt nichts anderes. Der Mieter von Geschäfts­raum ist in noch stär­kerem Maße als der Wohn­raum­mieter darauf ange­wiesen, dass er die Räume nach seinen Bedürf­nissen gestalten kann, weil die Aus­ge­stal­tung der Räume oft Teil des Geschäfts­kon­zepts ist.