Makler – keine wirk­same Ver­ein­ba­rung von Reservierungs­gebühren in AGBs

Der Bun­des­ge­richtshof (BGH) hat am 20.4.2023 ent­schieden, dass die in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen ver­ein­barte Ver­pflich­tung eines Mak­ler­kunden zur Zah­lung einer Reser­vie­rungs­ge­bühr unwirksam ist.

In dem ent­schie­denen Fall beab­sich­tigte ein Inter­es­sent den Kauf eines von einer Immo­bi­li­en­mak­lerin nach­ge­wie­senen Grund­stücks mit Ein­fa­mi­li­en­haus. Es wurde ein Mak­ler­ver­trag geschlossen und im Nach­gang dazu ein Reser­vie­rungs­ver­trag, mit dem sich die Mak­lerin ver­pflich­tete, das Grund­stück gegen Zah­lung einer Reser­vie­rungs­ge­bühr bis zu einem fest­ge­legten Datum exklusiv für den Inter­es­senten vor­zu­halten. Dieser nahm jedoch vom Kauf Abstand und ver­langte die Rück­zah­lung der Reser­vie­rungs­ge­bühr.

Der BGH ver­ur­teilte die Mak­lerin zur Rück­zah­lung der Reser­vie­rungs­ge­bühr. Bei einem Reser­vie­rungs­ver­trag han­delt es sich nach dem Inhalt der getrof­fenen Abreden nicht um eine eigen­stän­dige Ver­ein­ba­rung, son­dern um eine den Mak­ler­ver­trag ergän­zende Rege­lung. Dass der Reser­vie­rungs­ver­trag in Form eines geson­derten Ver­trags­do­ku­ments geschlossen wurde und später als der Mak­ler­ver­trag zustande kam, steht dem nicht ent­gegen.

Die BGH-Richter führten aus, dass der Reser­vie­rungs­ver­trag die Mak­ler­kunden unan­ge­messen benach­tei­ligt und daher unwirksam ist, weil die Rück­zah­lung der Reser­vie­rungs­ge­bühr aus­nahmslos aus­ge­schlossen ist und sich aus dem Reser­vie­rungs­ver­trag weder für die Kunden nen­nens­werte Vor­teile ergeben noch sei­tens des Immo­bi­li­en­mak­lers eine geld­werte Gegen­leis­tung zu erbringen ist. Außerdem kommt der Reser­vie­rungs­ver­trag der Ver­ein­ba­rung einer erfolgs­un­ab­hän­gigen Pro­vi­sion zugunsten des Mak­lers gleich.