Erb­fall bei Unver­hei­ra­teten mit gemein­samer Immo­bilie

Immer mehr Paare, sowohl junge als auch ältere, ent­scheiden sich heut­zu­tage dazu, ohne Trau­schein zusam­men­zu­leben und gemeinsam Wohn­ei­gentum zu erwerben, bedenken dabei aber häufig nicht, was pas­siert, wenn einer der Partner stirbt.

Häufig haben die Partner nicht daran gedacht, für einen sol­chen Fall Vor­keh­rungen zu treffen, z. B. in Form eines Tes­ta­ments. Liegt ein sol­ches nicht vor, tritt die gesetz­liche Erb­folge in Kraft. Diese Rege­lung gilt auch dann, wenn die Woh­nung gemeinsam erworben wurde. In diesem Fall erhalten die Erben den Anteil des Ver­stor­benen, den der über­le­bende Partner an diese aus­zahlen muss. Was zu erheb­li­chen finan­zi­ellen Belas­tungen führen kann.

Wenn Paare ohne Trau­schein zusam­men­leben, haben sie gemäß dem Gesetz kein auto­ma­ti­sches Erbrecht. Um dieses Pro­blem zu umgehen, können sie jedoch vor­sorgen, indem sie ein Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag auf­setzen und sich gegen­seitig als Erben ein­setzen. Damit können sie sicher­stellen, dass ihr Ver­mögen und somit auch ihr Anteil an der gemein­samen Immo­bilie im Todes­fall an den Partner über­geht.

Anmer­kung: Eine recht­liche Bera­tung ist hier sicher­lich ratsam.