Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tigter nicht zur per­sön­li­chen Betreuung ver­pflichtet

Die Aus­wahl des Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tigten obliegt allein der Ent­schei­dung des Voll­macht­ge­bers. Ein Bevoll­mäch­tigter kann nur dann als unge­eignet ange­sehen werden, wenn trag­fä­hige Gründe dafür fest­ge­stellt werden können, dass er die Voll­macht nicht zu dessen Wohl aus­üben kann oder will.

Ein Vor­sor­ge­be­voll­mäch­tigter ist zu einem regel­mä­ßigen per­sön­li­chen Kon­takt zum Voll­macht­geber ver­pflichtet – schon um die Infor­ma­tionen zu erhalten, die für die Aus­übung seiner Tätig­keit erfor­der­lich sind.

Soweit in einer Vor­sor­ge­voll­macht keine ander­wei­tigen Rege­lungen ent­halten sind, berech­tigt die Vor­sor­ge­voll­macht den Bevoll­mäch­tigten jedoch nur zur recht­li­chen Ver­tre­tung, ver­pflichtet ihn aber nicht zur per­sön­li­chen Betreuung des Voll­macht­ge­bers. Ins­be­son­dere ist er nicht zur Erbrin­gung tat­säch­li­cher Pfle­ge­leis­tungen oder zur per­sön­li­chen Hilfe im Alltag ver­pflichtet.