Beson­dere Sorg­falts­pflicht bei Aus­fahrt von einem Park­platz

Wer z. B. aus einem Grund­stück, aus einer Fuß­gän­ger­zone auf die Straße oder von anderen Stra­ßen­teilen oder über einen abge­senkten Bord­stein hinweg auf die Fahr­bahn ein­fahren oder vom Fahr­bahn­rand anfahren will, hat sich dabei so zu ver­halten, dass eine Gefähr­dung anderer Ver­kehrs­teil­nehmer aus­ge­schlossen ist.

Nach einem Urteil des Schleswig-Hol­stei­ni­schen Ober­lan­des­ge­richts v. 14.2.2023 muss der­je­nige, der vom Park­platz auf die Straße ein­fährt, auch dann die o. g. Sorg­falts­pflichten beachten, wenn sich auf der bevor­rech­tigten Straße eine Fuß­gän­ger­ampel befindet, deren Rot­licht den Ver­kehr sperrt.

Die Zei­chen­ge­bung einer Ampel an einer Fuß­gän­ger­furt dient nur dem Schutz des dor­tigen Fuß­gän­ger­ver­kehrs, nicht aber der Rege­lung der Ver­kehrs­ver­hält­nisse zur Ein­fahrt in die Straße.