Veräußerungs­gewinne bei Krypto­währungen sind steu­er­pflichtig

Die Geschäfte mit Kryp­to­wäh­rungen werden inter­na­tional immer bekannter und häu­figer. Das gilt auch für Deutsch­land. Nun musste der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) sich mit der Frage beschäf­tigen, ob der Ver­kauf bzw. Tausch mit Kryp­to­wäh­rungen ein steu­er­pflich­tiges pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft dar­stellt.

Aus­ge­löst hatte die Frage ein Steu­er­pflich­tiger, der mit ver­schie­denen Kryp­to­wäh­rungen han­delte und diese teil­weise inner­halb einer kurzen Zeit an- und wieder ver­kaufte. Für das Finanzamt stellte dieser Handel steu­er­pflich­tige Ver­äu­ße­rungs­ge­winne dar.

Der BFH über­nahm diese Ansicht. Bei Kryp­to­wäh­rungen liegt ein Wirt­schaftsgut vor. Ein Wirt­schaftsgut meint neben Sachen und Rechten auch tat­säch­liche Zustände, Mög­lich­keiten und Vor­teile, deren Erlan­gung sich der jewei­lige Steu­er­pflich­tige etwas kosten lässt und die einer geson­derten, selbst­stän­digen Bewer­tung zugäng­lich sind. Der Eigen­schaft als Wirt­schaftsgut stehen auch tech­ni­sche Details nicht ent­gegen. Es ent­steht dem­nach eine Steu­er­pflicht auf Ver­äu­ße­rungs­ge­winne aus Kryp­to­wäh­rungen wie Bit­coin, Etherum oder Monero, wenn diese inner­halb eines Jahres gekauft und wieder ver­kauft werden.