Firmenwagen­gestellung bei Schät­zung des Kraft­stoff­ver­brauchs

Bei der Über­las­sung eines betrieb­li­chen Pkw von Arbeit­ge­bern an Arbeit­nehmer zur pri­vaten Nut­zung und für Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte liegt eine Berei­che­rung des Arbeit­neh­mers vor. Die Berei­che­rung liegt um den Betrag vor, den der Arbeit­nehmer zusätz­lich zum regu­lären Lohn durch die Über­las­sung spart. Dafür ist eine Ermitt­lung des Nut­zungs­ver­hält­nisses ent­weder durch ein ord­nungs­ge­mäßes Fahr­ten­buch, die 1-%-Regelung oder, bei Fahrten zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte, durch die 0,03-%-Regelung not­wendig. Für Hybrid- und Elek­tro­fahr­zeuge gelten beson­dere Rege­lungen.

Ein Arbeit­geber hatte an zwei Arbeit­nehmer jeweils einen Pkw über­lassen, der auch zu pri­vaten Zwe­cken genutzt werden durfte. Für beide Pkw wurde das Ver­hältnis von beruf­li­chen und pri­vaten Fahrten durch ein Fahr­ten­buch ermit­telt. Bei einer Außen­prü­fung stellte das Finanzamt fest, dass der Arbeit­geber für die Berech­nung des geld­werten Vor­teils den Tank­ver­brauch nach Durch­schnitts­werten bemessen hatte. Das lag daran, dass der Arbeit­geber eine betriebs­ei­gene Tank­stelle besaß, die keine Anzeige für Menge und Preis des getankten Kraft­stoffs hatte. So eine Schät­zung ist laut Finanzamt unzu­lässig.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) unter­stützte diese Auf­fas­sung. Werden beleg­mäßig nicht erfasste Kosten des über­las­senen Pkw geschätzt, ist eine Anwen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode nicht zulässig. Ein Fahr­ten­buch soll das Ver­hältnis der beruf­li­chen und pri­vaten Fahrten ermit­teln. Die tat­säch­lich ent­stan­denen und auch belegten Kosten werden dem­entspre­chend auf­ge­teilt. Somit kann eine Schät­zung schon vom Gesetzes-Wort­laut her nicht erfolgen, auch nicht, wenn ein Sicher­heits­auf­schlag zugrunde gelegt wurde. Belege sind unbe­dingt not­wendig.