Berück­sich­ti­gung eines Gar­tens beim Auf­ga­be­ge­winn

Bei gemischt genutzten Grund­stü­cken ist sowohl das Gebäude als auch der Grund und Boden ent­spre­chend der Nutzungs­verhält­nisse auf­zu­teilen. Das kann aber nicht pau­schal bei jeder Berech­nung ange­wendet werden, es gibt auch Beson­der­heiten dabei zu beachten.

Ein Steu­er­pflich­tiger besaß ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit dazu­ge­hö­rigem Garten, wel­ches er teil­weise ver­mie­tete und teil­weise zu eigen­be­trieb­li­chen Zwe­cken, als Archi­tek­tur­büro, ver­wen­dete. Nach einiger Zeit ver­äu­ßerte er das Grund­stück. In dem Kauf­ver­trag wurde der Kauf­preis auf­ge­schlüs­selt auf Gebäude, Grund und Boden und den Garten ange­geben. Das Finanzamt berück­sich­tigte diese Angaben bei der Berech­nung des Auf­ga­be­ge­winns aller­dings nicht. Statt­dessen wurde der Pro­zent­an­teil des Archi­tek­tur­büros auf den gesamten Kauf­preis bezogen, also auf Gebäude mit Grund und Boden ein­schließ­lich Garten. Der Steu­er­pflich­tige wehrte sich dagegen. Der Anteil des Kauf­preises für den Garten dürfte bei der Berech­nung nicht berück­sich­tigt werden.

So sah es anschlie­ßend auch das Finanz­ge­richt Münster. Bei dem Garten han­delt es sich um ein selbst­stän­diges Wirt­schaftsgut. Dieses steht weder in Zusam­men­hang mit den Büro­räumen noch zum Betriebs­ver­mögen des Steu­er­pflich­tigen. Zudem wurde der Garten aus­schließ­lich privat genutzt.

Beachten Sie: Das Urteil ist rechts­kräftig, die Revi­sion wurde nicht zuge­lassen.