Steu­er­frei­heit bei Tele­fon­kosten des Arbeit­neh­mers

Das Einkommen­steuergesetz regelt, wann Leis­tungen für den Arbeit­nehmer steu­er­frei sind. Dazu gehören auch die Vor­teile des Arbeit­neh­mers aus der pri­vaten Nut­zung von betrieb­li­chen Daten­ver­ar­bei­tungs- ­und Telekommunikations­geräten sowie deren Zubehör. Diese Vor­schrift wurde durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2022 weiter kon­kre­ti­siert.

Zu der Steu­er­frei­heit im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes gehört auch, wenn eine Erstat­tung von Tele­fon­kosten durch den Arbeit­geber erfolgt und der Arbeit­nehmer ursprüng­lich den Mobil­funk­ver­trag abge­schlossen hat und der Arbeit­geber das Mobil­te­lefon zu einem ver­güns­tigten Preis von seinem Arbeit­nehmer erwirbt, um es danach dem Arbeit­nehmer zur pri­vaten Nut­zung zu über­lassen. Würde diese Steu­er­be­freiung nicht vor­liegen, hätte der Arbeit­nehmer die ent­stan­denen geld­werten Vor­teile aus der Nut­zung zu ver­steuern. Der BFH weist in diesem Zusam­men­hang aber auch noch darauf hin, dass dagegen ein Zuschuss des Arbeit­ge­bers für einen pri­vaten Tele­fon­an­schluss des Arbeit­neh­mers nicht steu­er­frei ist.

Die Geset­zes­vor­schrift soll den Arbeit­ge­bern die Mög­lich­keit geben, ihren Arbeit­neh­mern die pri­vate Nut­zung betrieb­li­cher Geräte, wie Com­puter oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­räte, zu erlauben, ohne dies durch den mit der steu­er­li­chen Erfas­sung des sog. Sach­be­zugs ver­bun­denen Ver­wal­tungs­auf­wand zu erschweren.