Steu­er­pflich­tige Ver­äu­ße­rung bei teil­weiser Ver­mie­tung

Wird ein Gebäude inner­halb von zehn Jahren nach dem Anschaffungs­zeitpunkt wieder ver­äu­ßert, kommt es auf die bis­he­rige Nut­zung an, ob die Ver­äu­ße­rung steu­er­pflichtig ist oder nicht. Bei einer Ver­mie­tung zu fremden Wohn­zwe­cken ist die Ver­äu­ße­rung zu ver­steuern. Nun hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) die Frage zu klären, ob die zeit­weise Ver­mie­tung eines eigent­lich aus­schließ­lich selbst­ge­nutzten Gebäudes zur Steu­er­pflicht bei einem Ver­kauf inner­halb der ersten zehn Jahre nach Anschaf­fung führt.

Aus­löser waren Steu­er­pflich­tige, die in einem Ein­fa­mi­li­en­haus wohnten. Da in der Nähe jedes Jahr eine große Messe statt­fand, ver­mie­teten sie in dieser Zeit zwei ihrer Zimmer an Mes­se­be­su­cher. Das waren jähr­lich weniger als 20 Tage. Ansonsten wurden die Zimmer zu anderen Zwe­cken genutzt. Die Ein­künfte aus der Ver­mie­tung wurden ord­nungs­gemäß als Ver­mie­tungs­ein­künfte in der Steu­er­erklä­rung ange­geben. Sieben Jahren nach dem Kauf des Hauses ver­kauften die Steu­er­pflich­tigen das Objekt. Das Finanzamt ver­an­lagte den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn als steu­er­pflichtig.

Der BFH erläu­terte in seinem Urteil, dass es grund­sätz­lich keine zeit­liche oder räum­liche Baga­tell­grenze für eine unschäd­liche Nut­zungs­über­las­sung an Dritte gibt. Wenn ein Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wie im ent­schie­denen Fall ent­steht, ist er in Höhe des ver­mie­teten Anteils steu­er­pflichtig und in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung anzu­geben. Auf­tei­lungs­maß­stab für die Ermitt­lung des steu­er­baren Anteils ist das Ver­hältnis der Wohn­flä­chen zuein­ander.