Behinderten­gerechter Gar­ten­umbau als außerge­wöhnliche Belas­tung

Bei der Berück­sich­ti­gung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen (agB) geht die Mei­nung von Finanzamt und Steu­er­pflich­tigen oft­mals aus­ein­ander. Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) fällt des­wegen regel­mäßig Ent­schei­dungen zu der The­matik. So auch am 26.10.2022.

Ein Ehe­paar lebte gemeinsam in einem eigenen Ein­fa­mi­li­en­haus mit Garten. Die Ehe­frau hatte einen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit einem Grad der Behin­de­rung von 70 und den Merk­zei­chen G und aG. Da die Steu­er­pflich­tige zur Gar­ten­be­wirt­schaf­tung inzwi­schen einen Roll­stuhl benö­tigte, wurde der Garten behin­der­ten­ge­recht umge­baut. Die Kosten gab das Ehe­paar in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als agB an. Das Finanzamt erkannte diese jedoch nicht an. Zu Recht wie der BFH ent­schied.

Ziel von agB ist es, zwangs­läu­fige Mehr­auf­wen­dungen für den exis­ten­zi­ellen Grund­be­darf zu berück­sich­tigen, die nicht durch Ent­las­tungs­be­träge abge­deckt sind. Dazu gehören aber nicht die Kosten der all­ge­meinen Lebens­füh­rung und Kosten, die über die mensch­li­chen Grund­be­dürf­nisse hin­aus­gehen. Bis­he­rige Recht­spre­chungen des BFH bestä­tigen zudem, dass Auf­wen­dungen für einen behin­der­ten­ge­rechten Umbau nicht zwin­gend agB dar­stellen, son­dern oft­mals nur Folge eines freien Kon­sum­ver­hal­tens sind. Dies gilt genauso für den Gar­ten­umbau. Diese Kosten sind nicht zwangs­läufig ent­standen, denn die Steu­er­pflich­tigen waren aus keinen recht­li­chen, sitt­li­chen oder tat­säch­li­chen Gründen dazu ver­pflichtet. Der Gar­ten­umbau stellt des­wegen keine agB dar.