Pri­vates Veräußerungs­geschäft bei Grund­stücks­tei­lung

Das nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt (FG) ent­schied am 20.7.2022 über die Ent­ste­hung eines pri­vaten Veräußerungs­geschäfts bei Grund­stücks­tei­lungen. Diese wider­spricht der bis­he­rigen Recht­spre­chung und könnte des­halb große Bedeu­tung für ähn­lich gela­gerte Fälle haben, da zum Nach­teil der Steu­er­pflich­tigen ent­schieden wurde.

Die Steu­er­pflich­tigen, ein Ehe­paar, erwarben jeweils zur Hälfte ein bebautes Grund­stück. Nach einer Sanie­rung des Gebäudes zogen sie ein und nutzten die gesamte Außen­fläche als Garten. Als in der Ort­schaft wei­tere Bebau­ungen geplant wurden, ver­an­lassten sie die Tei­lung ihres eigenen Flur­stücks, sodass ein Teil der Außen­fläche von den Steu­er­pflich­tigen ver­äu­ßert wurde. Zwi­schen Anschaf­fung des gesamten Grund­stücks und dem Ver­kauf des Flur­stücks lagen weniger als zehn Jahre. Das Finanzamt ging des­wegen von sons­tigen Ein­künften im Rahmen eines pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts aus.

Der Mei­nung war auch das FG. Der Ver­kauf eines Gar­ten­grund­stücks­teils ist bei wei­terhin bestehender Wohn­nut­zung im Übrigen nicht von der Besteue­rung als pri­vates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft aus­ge­nommen. In dem Moment der Ver­äu­ße­rung des Grund­stücks­teils und bei gleich­zei­tiger Wei­ter­nut­zung des Gebäudes dient das abge­trennte Grund­stück nicht mehr den eigenen Wohn­zwe­cken.

Beachten Sie: Das Urteil ist noch nicht rechts­kräftig. Die Revi­sion ist beim Bun­des­fi­nanzhof unter dem Akten­zei­chen IX R 14/​22 anhängig. Ent­spre­chende Fälle sind daher unbe­dingt offen zu halten.