Wer­bungs­kosten bei steu­er­freien Stipendiums­leistungen

Der Fall einer jungen Steu­er­pflich­tigen führte dazu, dass sich der Bun­des­fi­nanzhof über die Kür­zung von Wer­bungs­kosten beim Erhalt steu­er­freier Stipendiums­leistungen äußerte.

Eine Stu­dentin bekam für ihr Mas­ter­stu­dium ein Sti­pen­dium, wel­ches neben monat­li­chen Raten noch wei­tere Geld­leis­tungen ent­hielt. Für die Jahre des Mas­ter­stu­diums gab die Steu­er­pflich­tige Ein­kom­men­steu­er­erklä­rungen ab und machte darin die ent­stan­denen Stu­di­en­kosten gel­tend. Das Finanzamt zog davon die Leis­tungen durch das Sti­pen­dium ab.

Wer­bungs­kosten setzen eine Belas­tung mit Auf­wen­dungen voraus. Davon ist aus­zu­gehen, wenn in Geld oder Gel­des­wert bestehende Güter aus dem Ver­mögen des Steu­er­pflich­tigen abfließen. Eine end­gül­tige Belas­tung ver­langt der Wer­bungs­kos­ten­be­griff hin­gegen nicht. Aus­gaben und Ein­nahmen sind viel­mehr getrennt zu beur­teilen. Leis­tungen aus einem Sti­pen­dium führen zu Arbeits­lohn, wenn das Sti­pen­dium dem Ersatz von Wer­bungs­kosten bei den Ein­künften aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit aus in der Erwerbs­sphäre lie­genden Gründen dient. Zwi­schen steu­er­freien Sti­pen­di­en­leis­tungen und beruf­lich ver­an­lassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmit­tel­barer wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang, wenn das Sti­pen­dium dazu dient, die beruf­lich ver­an­lassten Auf­wen­dungen aus­zu­glei­chen oder zu erstatten.

Somit ist ein Ansatz sol­cher direkt durch das Sti­pen­dium gedeckter Auf­wen­dungen als Wer­bungs­kosten nicht mög­lich.