Ver­län­ge­rung der Steu­er­erklä­rungs­fristen für 2020

Mit dem sog. ATAD-Umset­zungs­ge­setz wurden die Steu­er­erklä­rungs­fristen sowie die zins­freien Karenz­zeiten für den Besteue­rungs­zeit­raum 2020 um 3 Monate ver­län­gert. Ein Schreiben des Bun­des­mi­nis­te­riums für Finanzen vom 20.7.2021 erläu­tert mög­liche Anwen­dungs­fragen.

Für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 gilt die Ver­län­ge­rung sowohl für Steu­er­erklä­rungen, die von Steu­er­be­ra­tern erstellt werden (bera­tene Fälle), als auch für die Erklä­rungen, die Steu­er­pflich­tige selbst erstellen (nicht bera­tene Fälle). Für bera­tene Fälle ver­län­gert sich die Abga­be­frist somit bis zum 31.5.2022. Bei nicht bera­tenen Fällen ermög­licht das neue Gesetz eine Ver­län­ge­rung auf den Stichtag 1.11.2021 (soweit dies in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetz­li­cher Fei­ertag ist: der 2.11.2021), um die Steuer- und Fest­stel­lungs­er­klä­rungen beim zustän­digen Finanzamt ein­zu­rei­chen.

Für Betriebe der Land- und Forst­wirt­schaft gelten Beson­der­heiten. Zudem bleiben Vor­abanforderungen von Steuer- und Fest­stel­lungs­er­klä­rungen von den Frist­ver­län­ge­rungen unbe­rück­sich­tigt.