Steu­er­liche Absetz­bar­keit von Spenden

Die Hoch­was­ser­ka­ta­strophe hat eine enorme Hilfs- und Spen­den­be­reit­schaft in der Bevöl­ke­rung aus­ge­löst. Spenden wirken sich bis zu maximal 20 % der gesamten Ein­künfte steu­er­min­dernd aus und redu­zieren als Son­der­aus­gaben die steu­er­liche Belas­tung. Dazu muss die Spende aller­dings an eine gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tion fließen. 

Das Finanzamt erkennt auch Spenden an unmit­telbar von der Hoch­was­ser­ka­ta­strophe betrof­fene Städte und Gemeinden an. Für Spenden bis zu 300 € ist ein Zah­lungs­beleg oder Kon­to­auszug als Spen­den­nach­weis aus­rei­chend. Bei grö­ßeren Beträgen ist eine Spen­den­be­stä­ti­gung erfor­der­lich. Große Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen senden diese Bestä­ti­gungen zumeist zu Beginn des auf die Spende fol­genden Jahres zu. 

Für Spenden in die vom Hoch­wasser betrof­fenen Bun­des­länder Nord­rhein-West­falen, Rhein­land-Pfalz und Bayern ist der­zeit eine Son­der­re­ge­lung in Kraft. Bis zum 31.10.2021 gilt der ver­ein­fachte Spen­den­nach­weis per Ein­zah­lungs­beleg, Über­wei­sungs­kopie oder Kon­to­auszug unab­hängig von der Spen­den­höhe. 

Bitte beachten Sie: Die Son­der­re­ge­lung gilt nur für Spenden, die auf ein extra dafür ein­ge­rich­tetes Hoch­wasser-Son­der­konto einer aner­kannten Orga­ni­sa­tion fließen. Spen­den­be­lege sollten gut auf­ge­hoben werden.