Keine Pau­schal­steuer für zu Wer­be­zwe­cken zuge­wen­dete Sach­leis­tung?

Steu­er­pflich­tige können die Ein­kom­men­steuer ein­heit­lich für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jahres gewährten betrieb­lich ver­an­lassten Zuwen­dungen, die zusätz­lich zur ohnehin ver­ein­barten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht werden, und Geschenke an Geschäfts­freunde, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % erheben. Die Pau­scha­lie­rung ist jedoch aus­ge­schlossen, soweit die Auf­wen­dungen je Emp­fänger und Wirt­schafts­jahr 10.000 € über­steigen.

In seiner Ent­schei­dung vom 19.4.2021 gelangt das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (FG) zu der Über­zeu­gung, dass diese Rege­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz nicht alle Zuwen­dungen erfasst. Sie beschränkt sich auf Zuwen­dungen, die bei den Zuwen­dungs­emp­fän­gern ein­kom­men­steu­er­pflich­tige Ein­künfte dar­stellen. Die Rege­lung begründet keine wei­tere eigen­stän­dige Ein­kunftsart und setzt voraus, dass die jewei­lige Zuwen­dung zusätz­lich zur ohnehin ver­ein­barten Leis­tung oder Gegen­leis­tung des Steu­er­pflich­tigen erbracht wird. 

Die im ent­schie­denen Fall von einer Spar­kasse gewährten Sach­zu­wen­dungen in Form einer Wein­probe und eines Golf­tur­niers sind jedoch nicht durch die Ein­kunftsart „Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen“ ver­an­lasst. Die steu­er­pflich­tige Spar­kasse hat im über­wie­genden betrieb­li­chen Eigen­in­ter­esse Wer­be­maß­nahmen ergriffen. 

So sollte ihren Kun­den­be­ra­tern Gele­gen­heit gegeben werden, die Kunden bei den Ver­an­stal­tungen per­sön­lich näher ken­nen­zu­lernen. Die Ver­an­stal­tungen dienten als Tür­öffner für spä­tere Bera­tungs­ge­spräche. Beim Golf­tur­nier sei auch für Pro­dukte (z. B. Invest­ment­fonds) einer anderen Bank geworben worden. Sollte sie einen Kunden gewinnen, erhielte sie von der Bank eine Pro­vi­sion. Die Zuwen­dungen an die Kunden unter­liegen als Geschenke zur betrieb­li­chen Kli­ma­pflege auch nicht der Pau­scha­lie­rung. Der Beschenkte erziele man­gels Bezug zu einer kon­kreten Kapi­tal­an­lage keine Ein­künfte.