Steu­er­freie Arbeit­ge­ber­zu­schüsse zu Kin­der­gar­ten­bei­trägen min­dern Son­der­aus­gaben

Leistet ein Arbeit­geber einen steu­er­freien Zuschuss zu den Kin­der­gar­ten­bei­trägen eines Ange­stellten, sind die als Son­der­aus­gaben abzieh­baren Kin­der­gar­ten­bei­träge um den Betrag des Zuschusses zu kürzen. Das ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 14.4.2021.

Ein steu­er­pflich­tiges Ehe­paar ent­rich­tete für die min­der­jäh­rige Tochter einen Kin­der­gar­ten­bei­trag. Von einem Arbeit­geber erhielten sie dazu einen steu­er­freien Kin­der­gar­ten­zu­schuss. Das zustän­dige Finanzamt kürzte die gel­tend gemachten Son­der­aus­gaben um diesen Zuschuss, wogegen das Ehe­paar Ein­spruch ein­legte. Das Finanz­ge­richt bestä­tigte in einem spä­teren Ver­fahren das Han­deln des Finanz­amts. Auch der BFH stützte das Vor­gehen des Finanz­amts und begrün­dete seine Ent­schei­dung damit, dass Kin­der­be­treu­ungs­kosten zwar unter bestimmten Vor­aus­set­zungen als Son­der­aus­gaben gel­tend gemacht werden können, dies aller­dings vor­an­ge­gan­gene Auf­wen­dungen vor­aus­setzt.

So argu­men­tiert der BFH, dass nur Steu­er­pflich­tige tat­säch­lich und end­gültig wirt­schaft­lich belas­tende Aus­gaben als Son­der­aus­gaben abziehen dürfen. Im beschrie­benen Fall min­derte der steu­er­freie und zweck­ge­bun­dene Arbeit­ge­ber­zu­schuss zu den Kin­der­be­treu­ungs­kosten die Belas­tung, die die Steu­er­pflich­tigen zu tragen hatten. Die erfolgte Kür­zung der Son­der­aus­gaben um die steu­er­freien Arbeit­ge­ber­leis­tungen, ist daher als kor­rekt anzu­sehen und gilt glei­cher­maßen bei ver­hei­ra­teten und unver­hei­ra­teten Eltern­teilen.