Auf antei­ligen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn auf ein häus­li­ches Arbeits­zimmer ent­fällt die Besteue­rung

Ent­fällt der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn aus dem Ver­kauf einer zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzten Eigen­tums­woh­nung wäh­rend der 10-jäh­rigen Hal­te­frist auch auf ein zur Erzie­lung von Über­schuss­ein­künften genutztes häus­li­ches Arbeits­zimmer, ist dieser eben­falls von der Besteue­rung aus­ge­nommen. 

Eine Steu­er­pflich­tige ver­äu­ßerte eine Eigen­tums­woh­nung inner­halb der Hal­te­frist. Für ein in der Woh­nung lie­gendes häus­li­ches Arbeits­zimmer machte sie im Ver­äu­ße­rungs­jahr Auf­wen­dungen als Wer­bungs­kosten gel­tend, die vom zustän­digen Finanzamt (FA), wie bereits in den Jahren zuvor, mit dem Höchst­be­trag aner­kannt wurden. Das FA berück­sich­tigte im Ver­äu­ße­rungs­jahr den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn, der anteilig auf die Grund­fläche des häus­li­chen Arbeits­zim­mers ent­fiel, als Ein­künfte aus pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften und besteu­erte dies ent­spre­chend. Das im Anschluss ein­ge­schal­tete Finanz­ge­richt (FG) wider­sprach dem Vor­gehen des FA und begrün­dete dies damit, dass ein häus­li­ches Arbeits­zimmer nicht den Kri­te­rien eines Wirt­schafts­guts ent­spreche und so unter die „Nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken“ falle.

In einer Revi­sion vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) unter­stützte dieser die Argu­men­ta­tion des FG und kam in einem Urteil vom 1.3.2021 zu dem Schluss, dass das für die Erzie­lung von Über­schuss­ein­künften genutzte häus­liche Arbeits­zimmer der Steu­er­pflich­tigen von der Besteue­rung aus­ge­nommen ist. Ein häus­li­ches Arbeits­zimmer ermög­licht regel­mäßig eine gering­fü­gige Nut­zung zu eigenen Wohn­zwe­cken. Der Umfang der Wohn­nut­zung ist dabei nicht erheb­lich.