Erschlie­ßungs­kosten bei Grund­er­werb­steu­er­be­rech­nung

Die Bemes­sungs­grund­lage für die Berech­nung der Grund­er­werb­steuer ist grund­sätz­lich die ver­ein­barte Gegen­leis­tung für das Grund­stück. Ob auch gezahlte Erschlie­ßungs­kosten zu der Gegen­leis­tung gehören, wurde kürz­lich durch das Finanz­ge­richt Münster (FG) ent­schieden.

Ein Steu­er­pflich­tiger erwarb ein Grund­stück von einer Immo­bi­li­en­ge­sell­schaft. Im Kauf­ver­trag wurde ver­ein­bart, dass das Grund­stück erschlossen über­geben werden muss. Die ent­spre­chenden Erschlie­ßungs­kosten sind bereits im Kauf­preis erhalten. Als Ver­äu­ßerer ver­pflich­tete sich die Gesell­schaft, sämt­liche Maß­nahmen zur Erschlie­ßung zu über­nehmen. Nach der Ver­äu­ße­rung erhielt der Steu­er­pflich­tige Grund­er­werb­steu­er­be­scheide, gegen die er sich wehrte. Die Bemes­sungs­grund­lage sei zu hoch, es dürfte nur der Kauf­preis an sich berück­sich­tigt werden und nicht die Erschlie­ßungs­kosten.

Das sah das FG jedoch anders. Die Erschlie­ßungs­kosten wurden zu Recht bei der Berech­nung der Grund­er­werb­steuer mit­ein­be­zogen. Bei der Gegen­leis­tung werden neben dem Kauf­preis auch alle anderen sons­tigen über­nom­menen Leis­tungen berück­sich­tigt, wie in diesem Fall die Kosten für die durch­ge­führte Erschlie­ßung. Uner­heb­lich ist dabei, dass sich die Gesell­schaft zu den not­wen­digen Maß­nahmen ver­pflichtet hat.

Anmer­kung: Das Urteil des FG ist noch nicht rechts­kräftig, da Revi­sion ein­ge­legt wurde.