Berech­nung Arbeits­lohn bei Betriebs­ver­an­stal­tung

Der gesetz­liche Arbeits­lohn kann sich für den Arbeit­nehmer ändern, wenn ihm ein­ma­lige Zuwen­dungen zuteil werden. Es kann sich dabei um geld­werte Vor­teile han­deln, Sach­be­züge oder einen Fir­men­wagen. Der Arbeit­geber hat sämt­liche Zuwen­dungen bei der Berech­nung der Lohn­steuer zu berück­sich­tigen. Am 29.4.2021 fällte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ein Urteil über die kor­rekte Berück­sich­ti­gung einer Betriebs­ver­an­stal­tung.

Ein Unter­nehmen plante eine Weih­nachts­feier, wofür die Arbeit­nehmer sich anmelden mussten. Anhand der Zusagen wurde dafür ent­spre­chend ein­ge­kauft. Einige der ange­mel­deten Teil­nehmer sagten jedoch kurz­fristig ab. Trotzdem berech­nete das Unter­nehmen bei der Lohn­steu­er­an­mel­dung die Höhe der Zuwen­dung anhand der ange­mel­deten Arbeit­nehmer und nicht anhand der tat­säch­lich teil­neh­menden.

Das sahen das Finanzamt und später auch der BFH anders. Der Ansatz der Zuwen­dungen ist anteilig auf die Teil­nehmer und deren Begleit­person zu berechnen. Bei dem Wert­an­satz sind alle Auf­wen­dungen zu berück­sich­tigen, welche mit der Ver­an­stal­tung in Zusam­men­hang stehen, uner­heb­lich davon, ob die Arbeit­nehmer dadurch einen Vor­teil haben oder nicht. Anschlie­ßend sind diese Kosten gleich­mäßig auf­zu­teilen.