Bewir­tungs­kosten als Betriebs­aus­gaben

Bewir­tungs­auf­wen­dungen aus betrieb­li­chem Anlass können unter wei­teren Vor­aus­set­zungen zu 100 % als Betriebs­aus­gaben ange­setzt werden, wäh­rend Bewir­tungs­kosten aus geschäft­li­chem Anlass nur zu 70 % Betriebs­aus­gaben dar­stellen. Zu den Bewir­tungs­kosten, die zu 100 % abge­zogen werden können, zählen z. B. Arbeit­neh­mer­be­wir­tungen, die aus Anlass von außer­ge­wöhn­li­chen Arbeits­ein­sätzen durch­ge­führt werden, oder Waren­ver­kos­tungen im Unter­nehmen.

Mit Schreiben vom 30.6.2021 aktua­li­siert die Finanz­ver­wal­tung die Erfor­der­nisse zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung  von Auf­wen­dungen für die Bewir­tung von Per­sonen aus geschäft­li­chem Anlass in einem Bewir­tungs­be­trieb. So dient in der Regel ein form­loses Doku­ment (Bewir­tungs­beleg als Eigen­beleg) als Nach­weis, das Ort, Tag, Teil­nehmer und Anlass der Bewir­tung sowie die Höhe der Auf­wen­dungen auf­führt, um den Abzug von ange­mes­senen Bewir­tungs­auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gaben aner­kennen zu lassen. Der Nach­weis ist zudem vom Steu­er­pflich­tigen zu unter­schreiben. 

Ist der Nach­weis über eine Bewir­tung in einem Bewir­tungs­be­trieb – z. B. in einer Gast­stätte oder einem Restau­rant – zu erbringen, ist für die steu­er­liche Aner­ken­nung die Rech­nung über die Bewir­tung ein­zu­rei­chen. Die Rech­nung muss maschi­nell erstellt und elek­tro­nisch auf­ge­zeichnet sein sowie den Anfor­de­rungen des Umsatz­steu­er­ge­setzes ent­spre­chen. Auf dem Eigen­beleg sind dar­über hinaus der Anlass der Bewir­tung und die Teil­nehmer anzu­geben. 

Ver­wendet der Bewir­tungs­be­trieb – also das Restau­rant oder die Gast­stätte – ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­system mit Kas­sen­funk­tion, werden für den Betriebs­aus­ga­ben­abzug von Bewir­tungs­auf­wen­dungen aus geschäft­li­chem Anlass nur maschi­nell erstellte, elek­tro­nisch auf­ge­zeich­nete und mit Hilfe einer zer­ti­fi­zierten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung (TSE) abge­si­cherte Rech­nungen aner­kannt. Der Bewir­tungs­be­trieb ist dann ver­pflichtet, mit dem elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­system mit Kas­sen­funk­tion Belege über die Geschäfts­vor­fälle zu erstellen.

Rech­nungen in anderer Form, z. B. hand­schrift­lich erstellte oder nur maschi­nell erstellte, erfüllen die Nach­weis­vor­aus­set­zungen nicht; diese Bewir­tungs­auf­wen­dungen werden vom Betriebs­aus­ga­ben­abzug aus­ge­schlossen.

Über­gangs­re­ge­lung: Ein Betriebs­aus­ga­ben­abzug ist unab­hängig von den gefor­derten Angaben für Belege zulässig, die bis zum 31.12.2022 aus­ge­stellt werden. Führen die neuen Rege­lungen zur Ein­hal­tung der gefor­derten Angaben zu erhöhten Anfor­de­rungen an die Nach­weis­füh­rung, sind diese erst für Betriebs­auf­wen­dungen ver­pflich­tend vor­aus­zu­setzen, die nach dem 1.7.2021 anfallen.