Ände­rungen am Ganz­tags­för­de­rungs­ge­setz

Der Bun­desrat hat am 10.9.2021 dem Ganz­tags­för­de­rungs­ge­setz zur Betreuung von Kin­dern im Grund­schul­alter zuge­stimmt. Kern des Gesetzes ist die Ein­füh­rung eines bedarfs­un­ab­hän­gigen Anspruchs auf För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung von min­des­tens 8 Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klas­sen­stufe bis zum Beginn der 5. Klas­sen­stufe. Anspruchs­be­rech­tigt sind Kinder, die ab dem Schul­jahr 2026/​2027 die erste Klas­sen­stufe besu­chen.

Der Anspruch wird dann schritt­weise auf die fol­genden Klas­sen­stufen aus­ge­weitet, sodass ab dem Schul­jahr 2029/​2030 allen Schul­kin­dern der ersten bis vierten Klas­sen­stufe min­des­tens 8 Stunden täg­lich För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung zusteht.