Anspruch auf Betreu­ungs­platz im Kin­der­garten

Aus den Rege­lungen des Achten Sozi­al­ge­setz­bu­ches ergibt sich, dass ein Kind, wel­ches das 3. Lebens­jahr voll­endet hat, bis zum Schul­ein­tritt Anspruch auf För­de­rung in einer Tages­ein­rich­tung in einem Umfang von min­des­tens 6 Stunden werk­täg­lich hat. Eine halb­tä­gige Betreuung im Umfang von min­des­tens 4 Stunden ist dem­nach nicht aus­rei­chend, um den bun­des­recht­lich begrün­deten Anspruch zu erfüllen.

Welche Ent­fer­nung zwi­schen Wohnort und Kin­der­ta­ges­stätte zumutbar ist, hängt von den Beson­der­heiten des jewei­ligen Ein­zel­falls ab. Eine län­gere Ent­fer­nung als 30 Minuten pro Weg ist grund­sätz­lich unzu­mutbar.