Unfall bei Aus­ritt

Eine Mutter hatte für ihre fünf­jäh­rige Tochter auf einem Ponyhof für einen Aus­ritt ein Pony gemietet. Das Mäd­chen stieg auf, die Mutter führte das Tier in ein nahe­ge­le­genes Wald­stück. Zwei andere Kinder ritten mit ihren Pferden voraus. Als die beiden Kinder schneller wei­ter­ritten, riss sich das Pony los und stürmte hin­terher. Das Mäd­chen fiel herab, erlitt innere Ver­let­zungen und musste im Kran­ken­haus einmal reani­miert werden. Vom Betreiber des Pony­hofs ver­langte die Mutter 10.000 € Schmer­zens­geld.

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) haftet der Halter eines Tieres grund­sätz­lich für den Schaden, den das Tier ver­ur­sacht. Wei­terhin ist im BGB aber auch gere­gelt, dass der­je­nige haftet, der die Auf­sicht über ein Tier ver­trag­lich über­nommen hat – wie hier die Mutter des Kindes. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der sog. „Tier­auf­seher“ ent­lasten kann.

So lag hier der Fall: Die Mutter hatte zwar die Auf­sichts­pflicht über das Pony über­nommen, als sie es vom Hof in das Wald­stück führte. Sie durfte aber davon aus­gehen, dass ein Pony, das zum Aus­reiten ver­mietet wird, eine gewisse Rou­tine bei Aus­ritten hat und im Gelände nicht nervös wird oder beson­ders gesi­chert werden muss. Die Mutter hatte keine Mög­lich­keit, das Tier zu stoppen oder ihre Tochter recht­zeitig vom Sattel zu heben. Daher trifft sie keine Mit­schuld, sodass der Betreiber des Pony­hofs für den Unfall voll haftet. Das Schmer­zens­geld von 10.000 € war gerecht­fer­tigt.