Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses bei Ver­sterben des Mie­ters

Mit dem Tod eines Mie­ters endet nicht auto­ma­tisch das Miet­ver­hältnis. Sofern der Mieter allein wohnte, geht das Miet­ver­hältnis auf die Erben über. In der Praxis gibt es aber natür­lich auch Fälle, in denen die Erben unbe­kannt sind und sich für den Ver­mieter die Frage stellt, wem er die Kün­di­gung des Miet­ver­trags aus­spre­chen kann.

Das Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg hat in seinem Beschluss v. 13.4.2021 dazu klar­ge­stellt, dass in einem sol­chen Fall beim Nachlass­gericht eine Nachlass­pflegschaft zu diesem Zweck bean­tragt werden kann. Für die Durch­set­zung seiner Rechte ist der Ver­mieter auf eine solche Nach­lass­pfleg­schaft ange­wiesen, wenn er die Woh­nung kün­digen und räumen lassen will.