Miet­kau­tion – keine Ver­rech­nung mit Miete

Ein bestehendes Miet­ver­hältnis kann vom Ver­mieter und vom Mieter gekün­digt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der Miete plus der ver­ein­barten Neben­kosten bis zum Ende des Miet­ver­hält­nisses besteht. Eine Ver­rech­nung mit einer gezahlten Kau­tion ist nicht erlaubt, da diese dem Ver­mieter als Sicher­heit für Ansprüche aus dem Miet­ver­hältnis dient. Wird also die Miet­zah­lung ein­ge­stellt, gerät der Mieter in Verzug.

Eine even­tu­elle Dop­pel­be­las­tung z. B. wegen des Ein­zugs in eine neue Woh­nung bevor das alte Miet­ver­hältnis beendet ist, spielt dabei keine Rolle. Über­schüsse, die sich u. U. aus der Abrech­nung bei den Neben­kosten ergeben, werden dem Mieter erstattet.