Frei­stel­lung des Arbeit­neh­mers nach ordent­li­cher Kün­di­gung

Ein Arbeit­nehmer hat einen Anspruch auf tat­säch­liche Beschäf­ti­gung. Dieser ver­pflichtet den Arbeit­geber nicht nur dazu, die ver­ein­barte Ver­gü­tung zu zahlen, son­dern auch dazu, das ideelle Beschäf­ti­gungs­in­ter­esse des Arbeit­neh­mers durch tat­säch­liche Beschäf­ti­gung zu befrie­digen.

Eine ein­sei­tige Sus­pen­die­rung des Arbeit­neh­mers ist grund­sätz­lich nicht zulässig. Der Beschäf­ti­gungs­an­spruch muss nur dann zurück­treten, wenn über­wie­gende schutz­werte Inter­essen des Arbeit­ge­bers ent­ge­gen­stehen. Das kann etwa der Fall sein beim Weg­fall der Ver­trau­ens­grund­lage, bei Auf­trags­mangel oder bei einem dem­nächst zur Kon­kur­renz abwan­dernden Arbeit­nehmer aus Gründen der Wah­rung von Berufs­ge­heim­nissen.

Ande­rer­seits kann sich auf Seiten des Arbeit­neh­mers das all­ge­meine ideelle Beschäf­ti­gungs­in­ter­esse im Ein­zel­fall noch durch beson­dere Inter­essen ideeller und mate­ri­eller Art, etwa Gel­tung in der Berufs­welt, Aus­bil­dung, Erhal­tung von Fach­kennt­nissen usw., ver­stärken. Somit kann ein Arbeit­nehmer nicht ohne Wei­teres nach einer ordent­li­chen Kün­di­gung bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist von der Arbeit frei­ge­stellt werden.