Arbeit­geber darf Rück­kehr aus Home­of­fice anordnen

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen hat am 26.8.2021 ent­schieden, dass ein Arbeit­geber, der seinem Arbeit­nehmer gestattet hatte, seine Tätig­keit als Gra­fiker von zuhause aus zu erbringen, grund­sätz­lich berech­tigt ist, seine Wei­sung zu ändern, wenn sich später betrieb­liche Gründe her­aus­stellen, die gegen eine Erle­di­gung von Arbeiten im Home­of­fice spre­chen.

Der Arbeit­geber durfte unter Wah­rung bil­ligen Ermes­sens den Arbeitsort durch Wei­sung neu bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeits­ver­trag noch kraft spä­terer aus­drück­li­cher oder still­schwei­gender Ver­ein­ba­rung auf die Woh­nung des Arbeit­neh­mers fest­ge­legt.