Ver­luste aus der Ver­äu­ße­rung einer Lebens­ver­si­che­rung

Erträge aus „Alt-Lebens­ver­si­che­rungen”, die vor dem 1.1.2005 abge­schlossen wurden, bleiben steu­er­frei, wenn sie nicht vor Ablauf von zwölf Jahren in Anspruch genommen oder ver­äu­ßert werden; ansonsten werden sie steu­er­pflichtig.

Diese Erträge gehören seit der Abgel­tung­s­teuer zu den Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen. Wird eine solche Lebens­ver­si­che­rung nun­mehr vor Ablauf von zwölf Jahren mit Ver­lust ver­kauft, können die Ver­luste nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 14.3.2017 mit anderen posi­tiven Kapi­tal­ein­künften ver­rechnet werden.

In dem vom BFH ent­schie­denen Fall war ein Steu­er­pflich­tiger Ver­si­che­rungs­nehmer einer vom 1.9.1999 bis zum 1.9.2011 lau­fenden fonds­ge­bun­denen Lebens­ver­si­che­rung. Ver­si­cherte Person war seine Ehe­frau. Am 1.3.2009 ver­kaufte er seine Ansprüche aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag an die Ehe­frau. Der Kauf­preis ent­sprach dem Wert des Deckungs­ka­pi­tals.

Da er zum Zeit­punkt des Ver­kaufs die auf 60 Monate beschränkten Bei­träge voll­ständig gezahlt hatte, ergab sich für ihn ein Ver­äu­ße­rungs­ver­lust. Diesen Ver­lust machte er in seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als nega­tive Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen gel­tend. Zu Recht, wie der BFH bestä­tigt.

Anmer­kung: Wie die Finanz­ver­wal­tung auf dieses Urteil reagiert, bleibt abzu­warten.